Aufhebung des Temporäres Betretungs- und Benutzungsverbot der Wasserflächen im Bereich „Auensee“

Die Gemeinde Kissing erlässt aufgrund Art. 26 in Verbindung mit Art. 7 Abs. 2 Nr. 3 LStVG, Art 35 Satz 2 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG) folgende

ALLGEMEINVERFÜGUNG

  1. Das Betreten und Benutzen der Wasserflächen im Bereich „Auensee“ in Kissing (Fl.Nr. 3496/56) wird hiermit aufgehoben. 
  2. Diese Allgemeinverfügung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft.

Gründe:

I. Das Verbot des Betretens und Benutzens der Wasserflächen im Bereich „Auensee“ ergab sich aus Art. 26. Abs. 2 i. V. mit Abs. 1 und Art. 7 Abs. 2 Nr. 3 LStVG. Hiernach kann die zuständige Behörde zur Verhütung erheblicher Gefahren für Leben oder Gesundheit Anordnungen erlassen (Art. 35 Satz 2 BayVwVfG).

Die Vermisstensuche konnte zwischenzeitlich beendet werden, daher ist die unmittelbare Gefahr aus Art. 26 Abs. 2 i.V. mit Abs. 1 und Art. 7 Abs. 2 Nr. 3 LStVG gegenstandslos.

Die Gemeinde Kissing ist für den Erlass dieser Allgemeinverfügung sachlich (Art. 26 Abs. 2, Art. 7 Abs. 2 Nr. 3 und Art. 6 LStVG) und örtlich (Art. 3 Abs. 1 Nr. 1 BayVwVfG) zuständig.

II. Die Allgemeinverfügung ist gemäß Art. 41 Abs. 3 Satz 2 BayVwVfG öffentlich bekannt zu machen. Das Tatbestandsmerkmal der Untunlichkeit ist zu bejahen, da die Benutzung des Auenssees der Allgemeinheit zur Verfügung steht und damit der Personenkreis nicht bestimmbar ist.

Nach Art. 41 Abs. 4 Satz 3 BayVwVfG gilt bei der öffentlichen Bekanntgabe eines schriftlichen Verwaltungsaktes dieser zwei Wochen nach der ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben. Wegen der Dringlichkeit wurde von der Möglichkeit des Art. 41 Abs. 4 Satz 4 BayVwVfG Gebrauch gemacht und ein früheres Datum der Bekanntgabe gewählt.

Hinweise:
Gemäß Art. 41 Abs. 4 Satz 1 Bay VwVfG ist nur der verfügende Teil einer Allgemeinverfügung öffentlich bekannt zu machen. Die Allgemeinverfügung liegt mit Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung bei der Gemeinde Kissing, Pestalozzistraße 5, 86438 Kissing zur Einsicht aus. Sie kann nach vorheriger Terminvereinbarung während der allgemeinen Dienstzeiten (Art. 41 Abs. 4 Satz 2 BayVwVfG) oder auf den Internetseiten der Gemeinde Kissing (www.kissing.de) sowie der KissingApp eingesehen werden.

Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach ihrer Bekanntgabe Klage bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg in 86152 Augsburg erhoben werden.

Dafür stehen folgende Möglichkeiten zur Verfügung:

a)  Schriftlich oder zur Niederschrift. Die Klage kann schriftlich oder zu Niederschrift erhoben werden.

Die Anschrift lautet:
Bayerisches Verwaltungsgericht Augsburg
Postfachanschrift: Postfach 11 23 43, 86048 Augsburg
Hausanschrift: Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg

b)  Elektronisch Die Klage kann bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg elektronisch erhoben werden. Die näheren Maßgaben der elektronischen Klageerhebung sind der Internetpräsenz der bayerischen Verwaltungsgerichtsbarkeit (www.vgh.bayern.de) zu entnehmen. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, die angefochtene Allgemeinverfügung soll in Abschrift beigefügt werden.

Der Klage und alle Schriftsätze sollen bei schriftlicher Einreichung oder Einreichung zur Niederschrift Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung:
Die Einlegung eines Rechtsbehelfs per einfacher E-Mail ist nicht zugelassen und entfaltet keine rechtlichen Wirkungen! Ab 01.01.2022 muss der in § 55d VwGO genannte Personenkreis Klagen grundsätzlich elektronisch einreichen. Kraft Bundesrechts wird in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten infolge der Klageerhebung eine Verfahrensgebühr fällig.